Alimenteninkasso- und Bevorschussung
Alimentenbevorschussung
Für Kinderalimente können Sie bei der Wohngemeinde Bevorschussung beantragen, wenn eine unterhaltspflichtige Person säumig ist, d.h. nicht rechtzeitig, also erst nach Fälligkeit, oder gar nicht bezahlt. Die Wohngemeinde gewährt dann Bevorschussung, wenn das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts, in dem das Kind mit dem nicht zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt.
Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Personen, denen gerichtlich oder vertraglich festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe.
Rechtliche Grundlagen
- Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten RB 836.4
- Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (Alimentenhilfeverordnung, AliV) RB 836.41