Hundekontrolle
Hunde im Alter von 5 Monaten und darüber sind steuerpflichtig. Die Rechnung für die Hundesteuer (erster Hund CHF 90.00 und für jeden weiteren Hund im gleichen Haushalt CHF 150.00) wird per Post zugestellt. Halter müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel, Zu-, Um- oder Wegzüge sowie Tod ihres Hundes innert 10 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden.
Bitte benützen Sie das Meldeformular Hunde.pdf.
Hunderegistrierung
Seit der Gesetzesänderung vom 1. Januar 2006 sind Hundehalter verpflichtet, sämtliche Hunde mit einem Mikrochip zu versehen. Welpen sind innerhalb von 3 Monaten mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Hundehalter können sich hierfür an einen Tierarzt wenden. Die Mikrochip-Daten werden bei der Identitas AG (AMICUS) registriert. Mutationen; Hunde- bzw. Hundehalterwechsel, Änderungen der registrierten Daten (Adressänderungen, Ableben des Hundes) müssen innert 10 Tagen den Einwohnerdiensten und der Datenbank AMICUS, Tel. 084 877 71 00 oder unter info@amicus.ch, gemeldet werden.
Obligatorische Hundeausbildung
Das Thurgauer Hundegesetz schreibt vor, dass wer einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen muss. Die anerkannte praktische Hundeerziehung umfasst einen Kurs mit mindestens 10 Lektionen mit Lerninhalten wie Leinenführigkeit, allgemeinem Gehorsam und Verhalten in der Umwelt und, sofern es das Alter zulässt, einen Welpenkurs
Haftpflichtversicherung
- Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben.
Bewilligungspflicht potentiell gefährliche Hunde
Bewilligungspflicht potenziell gefährlicher Hunde (veterinaeramt.tg.ch/tierschutz/haustiere/hundewesen)
Wer einen potenziell gefährlichen Hund oder einen Hund aus einer Kreuzung mit einem potenziell gefährlichen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt eine kantonale Bewilligung. Personen, die einen potenziell gefährlichen Hund halten und im Kanton Thurgau ihren neuen Wohnsitz nehmen wollen, müssen bis spätestens 10 Tage nach Zuzug beim Veterinäramt ein Bewilligungsgesuch einreichen. Die Bewilligung basiert auf einer Beurteilung der Wesenssicherheit des Hundes. Mit dem Bewilligungsgesuch sind dem Veterinäramt folgende Unterlagen einzureichen: Handlungsfähigkeitszeugnis, Wohnsitzbestätigung, Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister, Nachweispapier über die Herkunft des Hundes und über Kenntnisse im Hundewesen, Police der Haftpflichtversicherung, Passfoto der gesuchstellenden Person, Kostenvorschuss CHF 500.00 (weitere Person CHF 50.00, weitere Hunde CHF 300.00).
Coupierte Hunde
Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit a und b der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) ist das Coupieren der Rute und der Ohren bei Hunden verboten. Ebenfalls ist die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten verboten. Als einzige Ausnahme gilt, wenn der Hund mit einer coupierten Rute bzw. coupierten Ohren als Umsiedlungsgut in die Schweiz eingeführt wird. Es kommt zudem vor, dass Hunde mit verkürzten Ruten geboren werden (sogenannte Stummelruten) oder die Rute und seltener auch Ohren aus medizinischen Gründen gekürzt werden müssen. Wenn die Hundehalter mit solchen Hunden ins Ausland reisen, kann es dazu kommen, dass sie bei der Rückkehr in die Schweiz an der Grenze angehalten werden und der Zoll die Einreise des Hundes allenfalls untersagt. Um dies zu verhindern, können die Hundehalter beim Veterinäramt den Antrag stellen, im Heimtierausweis und in der Hundedatenbank AMICUS bestätigen zu lassen, dass der Hund die tierschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinreise in die Schweiz erfüllt
Bitte benützen Sie das Meldeformular für kupierte Hunde.
Meldeformular für kupierte Hunde.pdf
Weitere Formulare und Merkblätter zum Hundewesen.
veterinaeramt.tg.ch/formulare/formulare-hundewesen
Aufruf an die Hundebesitzer
Bei der Gemeindeverwaltung gehen immer wieder verschiedene Reklamationen betreffend der Versäuberung von Hunden ein. Obwohl überall Robidogkübel stehen, gibt es immer wieder Hundehalter, die es nicht nötig finden den Kot ihres Hundes aufzunehmen. Bitte bedenken Sie dabei, dass Sie damit grasfressende Tiere gefährden, da die Tiere über das verunreinigte Futter Krankheiten aufnehmen können. Das ergibt für die Landwirte Mehrkosten, da oft der Tierarzt konsultiert werden muss. Zudem leidet das Tier oft unter enormen Qualen.
Wir appellieren deshalb erneut an die Verantwortlichkeit der Hundehalter bezüglich ihrer Hunde und deren Versäuberung. Die dafür notwendigen Hundekotsäcke können auf der Gemeindeverwaltung Raperswilen (Einwohnerdienste) gratis bezogen werden.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Einwohnerdienste, Tel. 058 346 92 00. Informationen über die Hundehaltung finden Sie auch unter veterinaeramt.tg.ch