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Feuerschutzkontrolle

Die Feuerschutzkontrolle in der Gemeinde Raperswilen, bei welcher der Feuerschutz keiner kantonalen Bewilligung bedarf, wird durch die Brandschutzexperten der Firma NRP Ingenieure AG wahrgenommen.

Bei Fragen zu Brandschutzanforderungen für Ihr Bauvorhaben können Sie sich an den von Ihnen beauftragten Brandschutzexperten wenden, oder an die NRP Ingenieure AG in Weinfelden unter +41 71 626 26 10.

Umfangreiche Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage der Gebäudeversicherung des Kanton Thurgau

https://www.gvtg.ch/fsa-praevention/brandschutz/index.html

Ist für Ihr Bauvorhaben eine kantonale Feuerschutzbewilligung erforderlich, so können Sie sich bei den kantonalen Brandschutzexperten gemäss der unten aufgeführten Gebietseinteilung informieren.
GVTG Gebietseinteilung der kantonalen Brandschutzexperten.pdf

Brandschutz in den Gemeinden

Soweit das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, ist der Feuerschutz Aufgabe der Politischen Gemeinden. Die Gemeinden erlassen ein Reglement über den Feuerschutz und die Feuerwehr, das vom Departement für Justiz und Sicherheit genehmigt werden muss. Bestimmte Aufgaben können Gemeinden auch gemeinsam erfüllen.

Feuerschutzbewilligung

Ist eine kantonale Bewilligung nicht erforderlich, sorgt die Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Einhaltung der Feuerschutzvorschriften.

Die Gemeinden erteilen Feuerschutzbewilligungen für:

  • Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend weniger als 20 Personen aufgenommen werden
  • Kindertagesstätten sowie Klein-, Kinder- und Jugendheime mit weniger als zehn Betreuungsplätzen
  • Gebäude und Anlagen mit Räumen, in denen sich eine grosse Anzahl Personen (weniger als 300) aufhalten kann
  • Veranstaltungen mit einer Besucherzahl, die die für die Festlegung der erforderlichen Fluchtwege massgebende Personenbelegung der Räume nicht übersteigt
  • Veranstaltungen mit Zeltbauten, in denen sich jeweils weniger als 2000 Personen aufhalten können
  • Veranstaltungen im Freien oder in Zeltbauten, wenn gleichzeitig weniger als 5000 Personen anwesend sein können
  • Verkaufsräume mit weniger als 1200 m2 und weniger als 300 Personen
  • Büro- und Verwaltungsbauten bis 900 m2 Geschossfläche und kleiner als 10'000 m3 umbauter Raum
  • Wohnbauten wie Ein- und Mehrfamilienhäuser
  • Parkhäuser, Tiefgaragen und Einstellräume mit weniger als 1200 m2 Gesamtfläche
  • Landwirtschaftliche Gebäude
  • Nicht feuergefährdete Gewerbebauten mit weniger als 10'000 m3 umbauter Raum
  • Lagerung von Heiz- und Dieselöl in Haushalt, Gewerbe und Landwirtschaft
  • Flüssiggasflaschenlager für Haushalt und Camping

Aufgaben der kommunalen Brandschutzexperten

  • Beurteilung von Baugesuchen und Erteilung von Feuerschutzbewilligungen zuhanden der Gemeinde-Baubewilligungsbehörde, soweit nicht der Kanton zuständig ist
  • Vollzug der in der Gemeindehoheit liegenden Brandschutzaufgaben durch Bau-, Abnahme- und periodische Kontrollen
  • Feuerpolizeiliche Bewilligungen von Veranstaltungen zuhanden der Gemeindeorgane